- Von Lorenz Klein
- 01.10.2018 um 16:50
Was ist geschehen?
Der Online-Makler Gonetto hat sich darauf spezialisiert, Provisionen aus vermittelten Versicherungsverträgen mit seinen Kunden zu teilen beziehungsweise ihnen gegen Gebühr zu erstatten. Alternativ vermittelt das Unternehmen aus Bensheim seinen Kunden Nettotarife, die ohne Provisionen auskommen.
BVK begrüßt enge Auslegung des Provisionsabgabeverbots
Die Weitergabe von Provisionen durch Gonetto hatte im Sommer 2017 die Finanzaufsicht Bafin auf den Plan gerufen. Das Geschäftsmodell des Online-Maklers falle unter das Provisionsabgabeverbot gemäß Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Es gebe zwar Ausnahmeregelungen, doch diese träfen auf Gonetto nicht zu, wie die Bafin erklärte.
Die Finanzaufsicht drohte daraufhin jenen Versicherern, die weiter mit Gonetto oder vergleichbaren Vermittlern kooperierten, mit „Untersagensanordnungen“. Gonetto reagierte auf das Vorgehen der Bafin mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt und erklärte darin, dass sein Geschäftsmodell von der Ausnahmevorschrift gedeckt sei.
Das Urteil
Die Richter lehnten den Eilantrag von Gonetto auf einstweilige Verfügung ab. Die Sondervergütungen seien nicht von der Ausnahmeregelung umfasst, heißt es im Beschluss vom 28. September 2018.
So sei Gonetto bereits seit Beginn der Geschäftstätigkeit bekannt gewesen, dass die Bafin deren Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streitgegenständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen, so die Richter. Die von der Bafin geäußerte Absicht des Erlasses von Untersagungsanordnungen sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da das Geschäftsmodell von Gonetto „voraussichtlich gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße“, wie es weiter heißt.
Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells gewährten Sondervergütungen seien auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung erlaubt. Es fehle eine dauerhafte Prämienreduzierung, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde.
Wie geht es weiter?
Gonetto kann nun binnen zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Die bisherigen Einlassungen von Gonetto-Chef Dieter Lendle zur Auseinandersetzung mit der Bafin legen die Vermutung nahe, dass er dies auch tun wird. So kritisierte Lendle bereits zuvor, dass sich die Bafin in das Geschäft von Vermittlern einmische, für die sie als Aufsicht nicht zuständig sei.
Rückendeckung bekommt der Online-Makler unter anderem seitens des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW sowie dem Rechtsanwalt Norman Wirth, der zugleich Vorstand des AfW ist.
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